b), Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse (lit. c) und Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes (lit. d) anfechten kann.