2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2017 beantragt der Bezirksrat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit weiterer Eingabe (datiert 23.5.2017, Postaufgabe 25.10.17) nehmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des Bezirksrates. 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: