{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a1447cf9bfd5904d9d66714bc267080e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_110", "Checksum": "292e485b1b63f6a13c1ba5dfbed06b34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.11.2017 III 2017 110\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Stimmrechtsbeschwerde; Sachabstimmung Verpflichtungskredit ''Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 2'' vom 21.5.2017) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n Gewährung eines Verpflichtungskredites von Fr. 116‘484‘000.00 (plus allfälliger\nTeuerung nach § 17 der Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden) abzüglich kantonaler Beiträge für die Trägerschaftsänderung von\nFr. 1‘996‘000.00 für den Bau der Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 2 Räbmatt-\nBreitfeld, gestützt auf die an der Urne angenommene Pluralinitiative „Südumfahrung PLUS“, sowie der Übernahme der im Abschnitt 2 betroffenen Kantonsstrasse\nins Eigentum des Bezirks Küssnacht.\n\n16\nDamit wurde gemäss Wortlaut ein Verpflichtungskredit eingeholt für:\na. die Erstellung der Südumfahrung Abschnitt 2 (Investitionsbeitrag an Kanton);\nb. die Übertragung der Trägerschaft der Grepperstrasse an den Bezirk Küssnacht bzw. deren Sanierung.\n\nDie Erstellung der Südumfahrung Abschnitt 2 erfolgt durch den Kanton; der\nBezirk leistet einen Investitionsbeitrag von Fr. 114'200'000.--. Die Änderung der\nTrägerschaft einer Strasse zwischen dem Kanton einerseits und einem Bezirk\nanderseits hat der Kantonsrat zu beschliessen. Sie erfolgt unentgeltlich, soweit\nsich die Strasse in funktionstüchtigem Zustand befindet (§ 9 Abs. 1 StraG). Die\nGrepperstrasse wurde vom Kanton für sanierungsbedürftig gehalten, weshalb\nder Kanton dem Bezirk mit der Trägerschaftsänderung einen Beitrag von\nFr. 1'996'000.-- entrichtet. Diese Zahlung zu Gunsten des Bezirks wird im Verpflichtungskredit so erwähnt. Die Übernahme der Trägerschaft der Grepperstrasse kostet den Bezirk direkt nichts (§ 9 Abs. 1 StraG). Vielmehr soll der Restbetrag des Verpflichtungskredites in der Höhe von Fr. 2'284'000.-- für die Sanierung der Grepperstrasse sowie verkehrsberuhigende Massnahmen investiert\nwerden. Eine Investition, die nur mittelbar mit der Trägerschaftsänderung der\nGrepperstrasse und der Südumfahrung Abschnitt 2 in Zusammenhang steht.\n\n6.3.3 Selbst wenn der Kanton seinen Verpflichtungskredit für die Südumfahrung\nAbschnitt 2 nur sprechen würde, wenn er gleichzeitig auch die Trägerschaft der\nGrepperstrasse ändert (wobei für beide Geschäfte der Kantonsrat zuständig ist\nund er die Trägerschaftsänderung zusammen mit dem Verpflichtungskredit beschliessen wird), der Bezirk also mit Sicherheit Träger der Grepperstrasse wird,\nwenn die Südumfahrung Abschnitt 2 gebaut wird, so kann die Frage der notwendigen Sanierungs- und Verkehrsberuhigungsmassnahmen dennoch losgelöst\nvom Investitionsbeitrag für die Südumfahrung Abschnitt 2 beurteilt werden. Mit\ngutem Grund hätte der Bezirksrat somit zwei Geschäfte vorlegen können (Investitionsbeitrag Südumfahrung Abschnitt 2 sowie Sanierung/Verkehrsberuhigung\nGrepperstrasse). Bei Annahme der Südumfahrung Abschnitt 2 hätte diese verwirklicht werden können, auch wenn ein eigener Verpflichtungskredit für die\nSanierungs- und Verkehrsberuhigungsmassnahmen abgelehnt würde.\n\nDennoch ist die Einheit der Materie - unter Berücksichtigung des dem Bezirksrates zukommenden Gestaltungsspielraums - durch die Zusammenfassung in einem Geschäft nicht verletzt. So ist der Sanierungsbedarf der Grepperstrasse\nausgewiesen (weshalb der Kanton dafür eine Entschädigung von fast Fr. 2 Mio.\nleistet) und ebenso hängt die Verkehrsberuhigung auf der Grepperstrasse mit der\nbeabsichtigten Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf die neue Entlastungsstrasse Südumfahrung zusammen. Zudem stellt sich die Frage der Sanierung\n17\nund Verkehrsberuhigung der Grepperstrasse nur dann, wenn auch die Südumfahrung Abschnitt 2 realisiert wird. Zweifelsohne besteht damit zwischen der\nSüdumfahrung Abschnitt 2 und der Sanierung/Verkehrsberuhigung der Grepperstrasse ein sachlicher innerer Zusammenhang und die Geschäfte stehen in einer\nsachlichen Beziehung zueinander, indem sie dasselbe Ziel, die Verkehrsentlastung des Dorfes Küssnacht, verfolgen. Es kann daher nicht die Rede davon sein,\ndie Stimmberechtigten seien durch die Vorlage des Bezirksrates in eine Zwangslage versetzt worden, wodurch ihr Stimmrecht verletzt wurde.\n\n7.1 Damit steht zusammenfassend fest, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführer formelle Mängel geltend machen.\nSoweit sie materielle Fehlerhaftigkeit der Abstimmungsvorlage rügen, ist die\nBeschwerde unbegründet und abzuweisen.\n\n7.2 Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung) auferlegt.\n\n18\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 800.-- festgelegt und den Beschwerdeführern auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit). Nachdem die Beschwerdeführer am\n12. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt haben, ist die\nRechnung ausgeglichen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n"}