{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a1447cf9bfd5904d9d66714bc267080e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_110", "Checksum": "292e485b1b63f6a13c1ba5dfbed06b34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.11.2017 III 2017 110\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Stimmrechtsbeschwerde; Sachabstimmung Verpflichtungskredit ''Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 2'' vom 21.5.2017) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n 14\n5.3 Das Finanzhaushaltsrecht für die Bezirke und Gemeinden basiert auf dem\nHRM1 (vgl. Erläuterungen zur Vernehmlassungsvorlage für eine Revision des\nFHG-BG vom 11.4.2017 Ziff. 2). Sowohl das HRM1 als auch das neue HRM2\n(das gemäss Vernehmlassungsentwurf als Grundlage für die Revision des FHG-\nBG dient) kennen das Instrument der Vorfinanzierung als Bildung von Reserven\nfür noch nicht beschlossene Vorhaben, die budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden können. Sie benötigen einen Beschluss der\nformell zuständigen Behörde und werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen (Handbuch HRM2, Stand 2.6.2017, Fachempfehlung 08). Der Kanton\nSchwyz hat jedoch weder im FHG-BG (das auf HRM1 basiert), noch im Gesetz\nüber den kantonalen Finanzhaushalt (das auf HRM2 basiert, vgl. RRB Nr.\n532/2013 vom 18.6.2013 Ziff. 3.1) das Instrument der Vorfinanzierung vorgesehen. Mithin ist im Kanton Schwyz (und den Bezirken und Gemeinden) die\nBildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben durch Vorfinanzierungen unzulässig. Die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Verweise auf\ndas Recht des Kantons Zürich sind daher nicht einschlägig. Auch für einen sogenannten \"Rettungsanker\", wie es die Beschwerdeführer fordern (Replik ad\n31. - 33.), kann keine Vorfinanzierung beschlossen werden, da es schlicht an\neiner entsprechenden gesetzlichen Grundlage dafür fehlt. Wie der Bezirksrat zu\nRecht ausführt, scheiden ebenso die Sonderrechnung nach § 21 FHG-BG (für\nzweckgebundene Zuwendungen Dritter und kommerzielle Anstalten) oder die\nSpezialfinanzierung nach § 13 FHG-BG (durch Rechtssatz zweckgebundene\nMittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, vgl. 5 FHV-BG) aus.\n\n6.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Einheit der\nMaterie. Der Verpflichtungskredit sei zu Unrecht verknüpft worden mit der Zustimmung zur Übernahme der Grepperstrasse durch den Bezirk. Mit der Trägerschaftsänderung sei eine Abfindung des Kantons von Fr. 1'996'000.-- verbunden;\ndie Abstimmungsvorlage gehe damit von einer Gesamtausgabe aus. Dazu fehle\nes jedoch an einem einheitlichen Zweck, einer engen sachlichen Verbindung. Die\nTrägerschaftsänderung habe keinen Zweck- und Sachzusammenhang mit dem\nInvestitionsbeitrag an die Südumfahrung Abschnitt 2.\n\n6.2 Der Bezirksrat verneint eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der\nMaterie durch die vorgelegte Abstimmungsvorlage. Die Übernahme der Grepperstrasse, respektive die Änderung der Trägerschaft sei mit dem zweiten Abschnitt\nder Südumfahrung eng verknüpft. So müsse die Grepperstrasse als gegenwärtige Kantonsstrasse ohne Verwirklichung des zweiten Abschnittes mittelfristig aufwändig saniert werden, wie dies in der Botschaft mehrfach thematisiert worden\n\n15\nsei. Eine Splittung hätte zudem zu widersprüchlichen Ergebnissen führen können.\n\n6.3.1 Der Grundsatz der Einheit der Materie gilt von Bundesrechts wegen. Er\nwurde unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung aus dem Stimm- und\nWahlrecht abgeleitet und ist heute durch Art. 34 Abs. 2 BV gewährleistet, welcher\ndie freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe schützt. Er gilt\ngrundsätzlich bei allen Vorlagen, die den Stimmberechtigten zum Entscheid unterbreitet werden. Der Grundsatz der Einheit der Materie verlangt, dass eine Vorlage grundsätzlich nur einen Sachbereich zum Gegenstand haben darf bzw. dass\nzwei oder mehrere Sachfragen und Materien nicht in einer Art und Weise miteinander zu einer einzigen Abstimmungsvorlage verbunden werden, die die\nStimmberechtigten in eine Zwangslage versetzt und ihnen keine freie Wahl zwischen den einzelnen Teilen belässt. Umfasst eine Abstimmungsvorlage mehrere\nSachfragen und Materien, ist zur Wahrung der Einheit der Materie erforderlich,\ndass die einzelnen Teile einen sachlichen inneren Zusammenhang aufweisen\nund in einer sachlichen Beziehung zueinander stehen und dasselbe Ziel verfolgen; dieser sachliche Zusammenhang darf nicht bloss künstlich, subjektiv oder\nrein politisch bestehen. Im Einzelnen ist der Begriff der Einheit der Materie\nschwer zu fassen; er ist von relativer Natur und vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse zu beurteilen. Der sachliche Zusammenhang kann sich aus\neinem einheitlichen Ziel oder gemeinsamen Zweck ergeben und ist abhängig von\nder Abstraktionshöhe der Betrachtung und vom gesellschaftlich-historischen Umfeld. Dabei ist nicht bloss auf die Absichten des Gesetzgebers abzustellen, sondern der Normtext nach den anerkannten Interpretationsregeln auszulegen und\nauch der Sicht des \"aufgeklärten\" politisch interessierten Stimmbürgers Rechnung zu tragen. Da der Begriff der Einheit der Materie von relativer Natur ist und\ndie Gewichtung einzelner Teile einer Vorlage und ihres Verhältnisses zueinander\nzudem vorab eine politische Frage ist, kommt den Behörden bei der Ausgestaltung von Abstimmungsgeschäften ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BGE\n1C_247/2008 vom 21.1.2009 Erw. 2; VGE III 2009 222 vom 15.4.2010 Erw. 4.2).\n\n6.3.2 Die Abstimmungsvorlage für die Abstimmung am 21. Mai 2017 lautete:\n\n"}