{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a1447cf9bfd5904d9d66714bc267080e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_110", "Checksum": "292e485b1b63f6a13c1ba5dfbed06b34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.11.2017 III 2017 110\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Stimmrechtsbeschwerde; Sachabstimmung Verpflichtungskredit ''Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 2'' vom 21.5.2017) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n4.4.3 Ob die Qualifikation der kommunalen Kostenbeiträge gemäss Kooperationsmodell als Investition (mit 8% Amortisation) oder als Investitionsbeitrag (mit\n25% oder auch 8% Amortisation) einer bewussten und einheitlichen Regel entspricht, erhellt aus den genannten Beispielen nicht. Auffällig ist aber immerhin,\ndass die grösseren Beiträge durchwegs wie Investitionen für Bauten und Anlagen\nabgeschrieben werden und nur die weniger hohen Kostenbeiträge als Investitionsbeiträge mit 25% amortisiert werden. Dies wäre immerhin insofern nachvollziehbar, als hohe Beiträge, welche zu 25% abzuschreiben sind, einen Gemeindehaushalt vorübergehend übermässig belasten würden und dies, obwohl die\nNutzungsdauer des investierten Objektes ein Mehrfaches der Abschreibungsdauer beträgt. Ob sich Gemeinden bei einer Abschreibung von 25% an grösseren Projekten überhaupt beteiligen könnten, wäre wohl oftmals in Frage gestellt.\nDies berücksichtigend sieht denn auch das Harmonisierte Rechnungsmodell 2\n(HRM2) vor, dass Investitionsbeiträge beim Geber nach der Lebensdauer der\ndamit finanzierten Anlage abzuschreiben sind (Handbuch HRM2, FE 10 vom\n30.1.2015, Rz. 10). Das FHG-BG basiert allerdings auf dem Harmonisierten\nRechnungsmodell 1 (HRM1) und erst mit der Revision des FHG-BG sollen die\nGrundsätze des HRM2 aufgenommen werden (vgl. Erläuterungen zur Vernehmlassungsvorlage nFHG-BG vom 11.4.2017). Die eigentlichen Abschreibungssätze sind zwar nicht Gegenstand des nFHG-BG, sondern sollen in der Verordnung\ngeregelt werden (§ 38 Abs. 2 nFHG-BG). Im Sinne einer Diskussionsgrundlage\nzur Vernehmlassungsvorlage schlägt der Regierungsrat, entsprechend der Fachempfehlung HRM2, vor, Investitionsbeiträge neu nach der Nutzungsdauer des\nfinanzierten Objektes abzuschreiben.\n\nDiese Neuerung ist indes erst in Erarbeitung und damit nicht geltendes Recht.\nNach geltendem Recht sind Investitionsbeiträge mit 25% zu amortisieren (§ 10\nlit. c FHV-BG). Wie dargestellt, zeigt sich in den Gemeinden allerdings eine\nunterschiedliche Praxis, was die Rechnungslegung und Abschreibung von Kostenbeiträgen nach §§ 55 und 56 StraG anbelangt. Diese unterschiedliche Handhabung ist dem Kanton als Aufsichtsbehörde bekannt (handelt es sich doch alle-\n\n13\nsamt um gemeinsame Projekte) und wird zumindest geduldet. So hat er namentlich betreffend Südumfahrung im Bezirk Küssnacht bereits den Verpflichtungskredit für die Planung des 1. Abschnitts und der weiteren Projektbestandteile\nüber Fr. 4 Mio. vom Juni 2008 (RRB Nr. 118/2010 vom 9.2.2010) sowie den\nBaukredit über Fr. 67.680 Mio. für den Abschnitt 1 (RRB Nr. 125/2014 vom\n4.2.2014) als Investitionen mit einer Amortisation von 8% anerkannt und nun\nauch die jüngste Vorlage eines Verpflichtungskredites über Fr. 116'484'400.-- für\ndie Südumfahrung Abschnitt 2, der gemäss Folgekostenrechnung nach den Vorschriften für Bauten und Anlagen mit 8% abzuschreiben ist, akzeptiert. Damit\naber kann es als vom Kanton geduldete Praxis betrachtet werden, dass die\nBezirke und Gemeinden grosse Investitionsbeiträge an kantonale Strassenbauprojekte, an deren Kosten sie sich gemäss dem Kooperationsmodell nach §§ 55\nund 56 StraG zu beteiligen haben, nicht mit 25% abzuschreiben haben, sondern\nwie Investitionen in eigene Bauten und Anlagen mit 8% amortisieren können.\n\n4.4.4 Damit aber besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Verpflichtungskredit über Fr. 116'484'400.-- für den Bezirks-Kostenanteil an der Südumfahrung 2. Abschnitt sowie die direkten Kosten für die Sanierung der Grepperstrasse und Verkehrsberuhigungsmassnahmen, wie er den Stimmberechtigten\ndes Bezirkes Küssnacht am 21. Mai 2017 vorgelegt wurde, als materiell rechtsfehlerhaft zu beanstanden, weil er gemäss Bericht über die Folgekosten mit 8%\namortisiert werden soll. Nachdem dies aufgrund der gezeigten Beispiele zumindest einer vom Kanton geduldeten Praxis entspricht und auch bereits die bisherigen Kredite im Zusammenhang mit der Südumfahrung analog verbucht und\nabgeschrieben werden, kann insbesondere auch nicht gesagt werden, die\nStimmberechtigten seien mit der aufgezeigten Folgekostenrechnung irregeführt\nworden, weil sie so gar nicht umsetzbar sei, sondern den Bezirk in jedem Fall viel\nhöhere Belastungen aufgrund einer höheren Amortisation treffen würden.\n\n5.1 Die Beschwerdeführer halten sodann dafür, nur durch einen Vorfinanzierungsbeschluss sei es möglich, den ausserordentlichen Finanzbedarf von\nFr. 116'484'000.-- auf die lange Zeit von 20 Jahren zu verteilen. Entsprechend\nerachten sie den angefochtenen Kreditbeschluss nur dann als zulässig, wenn er\nzur Vorfinanzierung des Investitionsbeitrages im Hinblick auf die Reservebildung\nbeschlossen worden wäre.\n\n5.2 Nach Ansicht des Bezirksrates verweisen die Beschwerdeführer damit auf\nein Rechtsinstitut gemäss Recht des Kantons Zürich, das im Kanton Schwyz\nunbeachtlich sei. Die schwyzerischen Institute \"Sonderrechnung\" und \"Spezialfinanzierung\" anderseits könnten nicht angewendet werden.\n\n"}