{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a1447cf9bfd5904d9d66714bc267080e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_110", "Checksum": "292e485b1b63f6a13c1ba5dfbed06b34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinde- und Korporationsrecht (Stimmrechtsbeschwerde; Sachabstimmung Verpflichtungskredit ''Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 2'' vom 21.5.2017) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:55", "Checksum": "ef33b9cc69cf00bb94952e3f77e3c1a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 110\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Stimmrechtsbeschwerde; Sachabstimmung Verpflichtungskredit ''Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 2'' vom 21.5.2017) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n4.2 Der Bezirksrat führt aus, dem Bezirk komme bei der Projektplanung und\nBauausführung wesentliche Mitsprache zu. Der Kredit sei daher nicht als Investitionsbeitrag zu qualifizieren. Die Rolle des Bezirks sei dieselbe wie beim bereits\nim Bau befindlichen 1. Abschnitt, dessen Kredit ebenfalls mit 8% abgeschrieben\nwerde. Dies entspreche ähnlichen innerkantonalen Projekten wie etwa der Kernentlastungsstrasse Lachen, bei welchem die Gemeinde ihren Kostenteil ebenfalls\nmit 8% abschreibe. Auch entspreche dies der Praxis bei der Finanzierung von\nPflegeheimen, wenn mehrere Gemeinden zusammen ein Bauprojekt realisieren\nwürden. Die Gemeinden, welche nicht Bauherr seien, würden ihre Beiträge mit\ndem gleichen Satz abschreiben wie der Bauherr. Im Übrigen weist der Bezirksrat\ndarauf hin, dass für den ersten Abschnitt der Südumfahrung bereits ein identischer Aufbau des Botschaftstextes mit denselben Ausführungen zu den Abschreibungssätzen und dazugehörigen Berechnungsgrundlagen formuliert worden sei, was damals zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe. Die gesetzlichen Grundlagen hätten sich seither nicht geändert.\n\n4.3.1 Soweit die Beschwerdeführer ausführen, bei den Fr. 116'484'000.-- handle\nes sich nicht um einen Verpflichtungskredit, sondern um einen Baukostenbeitrag\nan den Kanton bzw. um einen Investitionsbeitrag, lassen sie ausser Acht, dass\ndies nicht gegensätzliche Begriffe sind. Gemäss § 30 FHG-BG benötigt (von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, §§ 31 f. FHG-BG) jede Ausgabe einen Ver-\n9\npflichtungskredit (und einen Voranschlagskredit). Erst der Verpflichtungskredit\nermächtigt den Bezirksrat oder den Gemeinderat, für ein bestimmtes Vorhaben\nbis zum bewilligten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen (§ 33 FHG-\nBG), d.h. Ausgaben zu tätigen. Über den Inhalt, die Qualifikation der Ausgabe,\nbzw. deren Rechnungslegung ist damit noch nichts gesagt. Verpflichtungskredite\nkönnen Investitionen oder Investitionsbeiträge der Investitionsrechnung aber\nauch den Aufwand der laufenden Rechnung betreffen. Entsprechend sind Verpflichtungskredite als Aufwand oder Investition / Investitionsbeitrag im Voranschlag resp. in der Rechnung abzubilden. Im weiteren Verlauf, für die korrekte\nVerbuchung, ist es somit durchaus relevant, wofür ein Verpflichtungskredit eingeholt wird. Denn die Folgekosten einer Ausgabe sind unterschiedlich, ob es sich\num eine Ausgabe der laufenden Rechnung, eine Investition oder einen Investitionsbeitrag handelt. Einen Verpflichtungskredit benötigen sie - unter Vorbehalt\nder gesetzlichen Ausnahmen, §§ 31 f. FHG-BG - aber alle.\n\n4.3.2 Die Investitionsrechnung enthält jene Finanzvorfälle, die bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte Dritter mit mehrjähriger Nutzungsdauer\nschaffen (§ 20 Abs. 1 FHG-BG). Es handelt sich um Ausgaben für den Erwerb,\ndie Erstellung, Verbesserung und Sanierung von Sachgütern des eigenen Verwaltungsvermögens und ebenso um Beiträge an den Erwerb, die Erstellung und\nVerbesserung und Sanierung von Vermögenswerten Dritter. Die Investitionsrechnung enthält damit neben den Investitionen auch die Investitionsbeiträge,\nd.h. Ausgaben als Leistungen an Investitionen von Dritten. Sie sind in der Investitionsrechnung separat auszuweisen (vgl. § 11 Abs. 2 FHV-BG). Insbesondere\naber unterscheiden sich die Abschreibungen auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens, je nachdem, ob es sich um Bauten und Anlagen samt Liegenschaften (8%), um Mobilien und Maschinen (20%) oder um Investitionsbeiträge\n(25%) handelt.\n\n4.3.3 Vorliegend hat der Bezirksrat der Bezirksgemeinde einen Verpflichtungskredit über Fr. 116'484'000.-- vorgelegt. Diese Mittel benötigt der Bezirk einerseits für das Projekt Südumfahrung Abschnitt 2 (Fr. 114'200'000.--) sowie anderseits für verkehrsberuhigende Massnahmen und die Sanierung der Grepperstrasse nach der Trägerschaftsänderung (Fr. 2'284'000.--). Die Fr. 114'200'000.--\nresultieren aus dem Kostenteiler zwischen Kanton und Bezirk für die Entlastungsstrasse Südumfahrung Abschnitt 2 (vgl. Erw. 3.1). Der in der Strassengesetzgebung § 56 StraG vorgesehene Kostenteiler hat keinerlei Einfluss auf die\nStrassenträgerschaft und deren Zuständigkeiten (vgl. RRB Nr. 2225/1998 vom\n15.12.1998, Ziff. 3.6). Strassenträger der Südumfahrung Abschnitt 2 wird der\nKanton sein. Er ist Bauherr, wie dies auch der Bezirksrat in der Botschaft festhält.\n\n10\nDie eigentliche Investition für die Südumfahrung fällt im Verwaltungsvermögen\ndes Kantons an. Er schafft in seinem Verwaltungsvermögen Vermögenswerte mit\nmehrjähriger Nutzungsdauer. Entsprechend wird der Regierungsrat dem Kantonsrat gemäss Strassenbaugesetzgebung (analog der Vorlage für die Südumfahrung erster Abschnitt, RRB Nr. 125/2014 vom 4.2.2014) einen Verpflichtungskredit über die gesamten Kosten, d.h. inkl. Kostenanteil des Bezirkes, vorlegen.\nDemgegenüber leistet der Bezirk Küssnacht an dieses Strassenbauprojekt des\nKantons einen Beitrag. Er schafft keine eigenen Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer. Mithin handelt es sich beim Verpflichtungskredit des Bezirks\nKüssnacht - soweit er die Südumfahrung Abschnitt 2 betrifft - um einen Investitionsbeitrag und keine Investition in eigene Vermögenswerte. An diesem Umstand ändert die vom Bezirksrat geltend gemachte Tatsache, dass der Bezirk in\ndie Projektorganisation einbezogen ist und wesentlich mitwirken kann, nichts.\n\n"}