{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a1447cf9bfd5904d9d66714bc267080e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_110", "Checksum": "292e485b1b63f6a13c1ba5dfbed06b34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.11.2017 III 2017 110\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Stimmrechtsbeschwerde; Sachabstimmung Verpflichtungskredit ''Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 2'' vom 21.5.2017) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n3.4.1 In seiner Botschaft zum Verpflichtungskredit verweist der Bezirksrat auf die\nKostenteilung gemäss § 56 StraG, wonach die Kosten anhand der Anzahl Fahrten in der massgebenden Spitzenstunde im Bezugsgebiet bestimmt werde (vgl.\nBf-act. 3, Botschaft Ziff. 4.1). Gestützt darauf habe sich der Bezirk mit dem Kanton im Rahmen des Projektes 2012 mit Gesamtkosten von Fr. 150 Mio. auf einen\nKostenteiler von 50:50 geeinigt. Im Rahmen des neuen Projektes habe sich der\nKanton bereit erklärt, sich in demselben Umfang, nämlich mit Fr. 75 Mio. zu beteiligen. Der Bezirk trage die aus dem neuen Projekt resultierenden Mehrkosten\nvon rund Fr. 34.4 Mio. Der Bezirksrat habe einer entsprechenden Vereinbarung\nmit dem Kanton zugestimmt. Sofern dem auch das Stimmvolk zustimme, werde\nder Regierungsrat den Kantonsanteil ins kantonale Strassenbauprogramm aufnehmen und dem Kantonsrat eine entsprechende Vorlage unterbreiten.\n\n3.4.2 Damit aber hat der Bezirksrat die Strassengesetzgebung nicht verletzt. Mit\ndem neuen Strassengesetz vom 15. September 1999 (damals Strassenverordnung) hat der Kanton ein Kooperationsmodell eingeführt (RRB Nr. 2225/1998\nvom 15.12.1998, Bericht und Vorlage Strassenverordnung an den Kantonsrat).\nStrassenbaukosten sollen im Falle von Mehrfachbetroffenheit entsprechend der\n\n7\nInteressenlage verteilt werden, wobei das Gesetz nur, aber immerhin ein Mitspracherecht bei der Kostenaufteilung garantiere. In erster Linie müssen sich die\nBeteiligten konsensual einigen, bei Uneinigkeit entscheidet der Regierungsrat\nunter Vorbehalt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Daran ändert bei der Entlastungsstrasse der Verweis auf die Kostenaufteilung nach Verkehrsarten in § 56\nStraG nichts. Denn diesen Verkehrsarten ist im Rahmen der Einigungsverhandlung nur - aber immerhin - Rechnung zu tragen. Zudem kann die Interessenlage\nan einer Entlastungsstrasse neben dem Verkehrsaufkommen auch durch weitere\nFaktoren, wie etwa die Strassenführung oder der Ausbaustandard geprägt sein,\nwas ebenso zu berücksichtigen ist. Mithin ist die alles berücksichtigende Interessenlage der Parteien entscheidend sowie die Tatsache, dass sie sich auf den\nKostenteiler einigen können. Einigkeit ist dabei erst gegeben, wenn die dazu legitimierten Organe je dem aus der Kostenteilung resultierenden Verpflichtungskredit zugestimmt haben.\n\n3.4.3 Mit dem Projekt Südumfang Abschnitt 2 von 2012 war eine Entlastungsstrasse mit Kosten von Fr. 150 Mio. geplant. Kanton und Bezirksrat einigten sich\naufgrund der Verkehrsarten und der Interessenlage auf einen Kostenteiler von\n50:50, beide je Fr. 75 Mio.. Das Küssnachter Stimmvolk hat den Verpflichtungskredit damals abgelehnt. Aufgrund einer Einzelinitiative musste eine Neuprojektierung vorgenommen werden, wobei die Umfahrung im Abschnitt 2 neu vollständig in einem Tunnel vorzusehen war. Dies verursacht im Vergleich zum ersten\nProjekt Mehrkosten, an welchen sich der Kanton nicht beteiligen will, da bereits\ndas seinerzeitige Projekt von 2012 für den Abschnitt 2 der Südumfahrung ein in\nallen betrieblichen und rechtlichen Anforderungen gerecht werdendes Bauprojekt\ndarstellte (vgl. RRB Nr. 221/2017 vom 21.3.2017 Erw. 6.3 lit. c, BG-act. 9).\nDie Mehrkosten entsprechen der Interessenlage des Bezirkes, wurde doch der\ndie Mehrkosten auslösende Grundsatz einer Tunnelvariante vom Küssnachter\nStimmvolk angenommen. Entsprechend wurde der neue Kostenteiler zwischen\nRegierungsrat und Bezirksrat vereinbart (Kanton 41.1%, Bezirk 58.9%). Dies unter dem Vorbehalt, dass seitens Bezirk das Stimmvolk und seitens Kanton der\nKantonsrat je dem notwendigen Verpflichtungskredit zustimmen. Mit der Abstimmung vom 21. Mai 2017 haben die Küssnachter Stimmbürger dem Bezirksanteil\nzugestimmt und damit auch die Interessenlage, welche dem Kostenteiler zugrunde liegt, bestätigt. Darin liegt keine Verletzung der Strassengesetzgebung. Zu\nUnrecht führen die Beschwerdeführer replizierend aus, der Kostenteiler dürfe nur\ndie Art des betroffenen Verkehrs berücksichtigen und sie begründen nicht weiter,\ninwiefern die gutgeheissene Kostenverteilung, resp. die auf den Bezirk fallenden\nMehrkosten nicht den Interessen des Bezirks entsprechen.\n\n8\n4.1 Die Beschwerdeführer rügen des Weitern, aus der Botschaft müsse geschlossen werden, der Verpflichtungskredit über Fr. 116'484'000.-- werde für ein\nBezirksstrassenbauvorhaben benötigt.\n\nSie sehen darin insbesondere eine materielle Rechtswidrigkeit, indem der Bezirksrat den Verpflichtungskredit wie einen Baukredit darstelle und behandle und\nin der Folgekostenrechnung den Verpflichtungskredit wie Bauten und Anlagen\njährlich mit 8% auf dem Restbuchwert abschreibe (Bf-act. 3, Botschaft Ziff. 4.2).\nZu Unrecht gehe die Vorlage davon aus, die geplante Südumfahrung Abschnitt 2\ngehöre dereinst zum Verwaltungsvermögen des Bezirks gemäss § 18 FHG-BG,\ndas nach § 43 lit. a FHG-BG jährlich mit 8% abzuschreiben sei. Tatsächlich\nhandle es sich um einen Baukostenbeitrag an den Kanton, mithin um einen Investitionskostenbeitrag, der nach Massgabe von § 43 lit. c FHG-BG und § 10 lit.\nc Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG; SRSZ\n153.111) vom 19. Dezember 1995 jährlich mit 25% zu amortisieren sei. Damit\nerhöhe sich die jährliche Amortisation auf über Fr. 10 Mio.. Dies bringe für den\nFinanzhaushalt des Bezirkes eine untragbare Last, was dem Stimmvolk aufgrund\nder unwahren und gesetzeswidrigen Darstellung der Folgekosten vorenthalten\nworden sei.\n\n"}