{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a1447cf9bfd5904d9d66714bc267080e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_110", "Checksum": "292e485b1b63f6a13c1ba5dfbed06b34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinde- und Korporationsrecht (Stimmrechtsbeschwerde; Sachabstimmung Verpflichtungskredit ''Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 2'' vom 21.5.2017) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:55", "Checksum": "ef33b9cc69cf00bb94952e3f77e3c1a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 110\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Stimmrechtsbeschwerde; Sachabstimmung Verpflichtungskredit ''Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 2'' vom 21.5.2017) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n1.4.4 Die Beschwerdeführer rügen indes insbesondere auch inhaltliche Mängel,\nindem der Beschluss kantonales Recht, namentlich der Strassen- sowie Finanzhaushaltsgesetzgebung, sowie die Einheit der Materie verletze. Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts gilt die Rügepflicht bei materiellen Mängeln\nnicht (vgl. Erw. 1.2.4). Sie können innert 10 Tagen nach durchgeführter Sachabstimmung vorgebracht werden. Bezogen auf die Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Volksbeschlusses vom 21. Mai 2017 erfolgte die Beschwerde am\n31. Mai 2017 somit fristgerecht.\n\n2. Nach Darstellung der Beschwerdeführer verletzt der Volksbeschluss vom\n21. Mai 2017 materielles Recht in verschiedener Hinsicht:\n5\n2.1 Der Verpflichtungskredit über Fr. 116'484'000.-- basiere auf einem Kostenteiler zwischen Bezirk und Kanton, der § 56 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ\n442.110) vom 15. September 1999 verletze (Beschwerdeschrift Ziff. 7).\n\n2.2 Die Folgekostenberechnung, welche dem Kredit zugrunde liege, verletze\ndas Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG; SRSZ\n153.100) vom 27. Januar 1994, indem zu Unrecht mit einem Abschreibungssatz\nvon 8% anstelle von 25% gerechnet werde. Dies aufgrund der rechtswidrigen\nQualifikation der Ausgabe als Verpflichtungskredit für \"Bauten und Anlagen\" des\nBezirkes und nicht als Investitionsbeitrag (Beschwerdeschrift Ziff. 9 f.).\n\n2.3 Der angefochtene Kreditbeschluss für einen unbestimmten Zeitraum von\n20 Jahren und länger sei mit dem Institut des Verpflichtungskredites nach FHG-\nBG nicht vereinbar (Beschwerdeschrift Ziff. 11). Korrekterweise hätte dem\nStimmbürger ein Vorfinanzierungsbeschluss, bei welchem jährliche Verpflichtungen im Fremdkapital zu verbuchen seien, unterbreitet werden müssen (Beschwerdeschrift Ziff. 12).\n\n2.4 Der Beschluss verletze den Grundsatz der Einheit der Materie, weil\nzwischen der Trägerschaftsänderung der bestehenden Grepperstrasse und dem\nKreditbeitrag an den Abschnitt 2 der Südumfahrung kein Zweck- und Sachzusammenhang bestehe, dem Stimmvolk aber beides in einer Vorlage unterbreitet\nwurde (Beschwerdeschrift Ziff. 13).\n\n3.1 Gemäss den Beschwerdeführern verletzt die Vorlage resp. der Volksbeschluss § 56 StraG. Demgemäss seien die Kosten für den Bau von Entlastungsstrassen zwischen Strassenträger und interessierten Gemeinden und Bezirken\nanhand der Verkehrsarten zu teilen. Dem übergeordneten Strassenträger werde\nder Durchgangsverkehr zu 100%, der Ziel- und Quellverkehr zu 33% angerechnet; dem untergeordneten Strassenträger der Ziel- und Quellverkehr zu 67% und\nder Binnenverkehr zu 100%. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben habe der\nBezirk einen Anteil von unter 30% zu tragen. Beim ursprünglichen Projekt 2012\nhabe man einen Teiler Kanton zu Bezirk von 50:50 vereinbart. Mit dem neuen\nProjekt trage der Bezirk 58.86%, obwohl an den Verkehrsarten gar nichts geändert habe. Damit aber sei der Kostenteilschlüssel nach § 56 StraG offensichtlich\nverletzt. Die Steuerpflichtigen hätten indes Anspruch, dass sie für die Entlastungsstrasse nur mit Kosten gemäss Strassengesetzgebung belastet würden. Da\ndies nicht der Fall sei, sei der Beschluss aufzuheben und die Frage des Kostenteilers gemäss § 56 Abs. 4 StraG dem Regierungsrat zu unterbreiten, wobei die\nBeschwerde ans Verwaltungsgericht vorbehalten bleibe.\n\n6\n3.2 Gemäss Bezirksrat sind die Voraussetzungen für ein Entscheidverfahren\nnach § 56 Abs. 4 StraG nicht gegeben, da eine Einigung zwischen Bezirk und\nKanton vorliege. Bei der ersten Abstimmungsvorlage für die Südumfahrung\n2. Abschnitt sei der Kostenteiler genau nach StraG festgelegt worden. Das Volk\nhabe die Vorlage abgelehnt. In der Folge habe die Initiative die Kritikpunkte aufgenommen. Insbesondere sollte der Verbrauch von Kulturland reduziert werden,\nwas mit einer praktisch durchgehenden Tunnellösung zu verwirklichen sei. Dies\nführe indes zu vom Bezirk verursachten Mehrkosten. Dass sich der Kanton an\ndiesen nicht beteiligen, sondern Kosten nur gemäss ursprünglichem Teiler übernehmen wolle, sei nachvollziehbar. Auf dieser Grundlage habe man sich gemäss\n§ 56 StraG auf den Kostenteiler geeinigt. Dies habe man den Stimmberechtigten\nso transparent gemacht und sei daher nicht zu beanstanden.\n\n3.3 Im Kern zielt der Einwand der Beschwerdeführer auf eine (Kostenteiler-)\nVereinbarung zwischen Kanton und Bezirk ab, die vom Bezirksrat am 8. Februar\n2017 abgeschlossen wurde. Ob im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde auch\nsolche vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kanton und Bezirk vom einzelnen\nStimmberechtigten angefochten werden können, ist fraglich, da Anfechtungsobjekt einzig der umstrittene Bezirksversammlungsbeschluss ist. Die Frage muss\nvorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da die Rüge der Beschwerdeführer in der Sache unbegründet ist (vgl. nachfolgende Erwägungen).\n\n"}