{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a1447cf9bfd5904d9d66714bc267080e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-110_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6663ab8d0b90c64c27f103b5eda40adfa9fdfffc76b96a3fe3dcc491e410132e053234e390761900ffcd8123272ac04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_110", "Checksum": "292e485b1b63f6a13c1ba5dfbed06b34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.11.2017 III 2017 110\nRegeste:\nGemeinde- und Korporationsrecht (Stimmrechtsbeschwerde; Sachabstimmung Verpflichtungskredit ''Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 2'' vom 21.5.2017) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n1.2.2 Für die Frage der Fristauslösung kommen allerdings den vorgebrachten\nRügen wesentliche Bedeutung zu. Anfechtungsgegenstand der Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht ist immer ein Beschluss der Gemeindeversammlung, wobei formelle Mängel (Verfahrensmängel, wie beispielsweise verfahrensleitende Anordnungen des die Versammlung leitenden Gemeindepräsidenten, unzulässige Beeinflussung, Missachtung der Meinungs- und Informa-\n\n3\ntionsfreiheit, Unregelmässigkeiten bei der Ermittlung des Ergebnisses) wie auch\ninhaltliche Mängel (materielle Mängel, namentlich der Inhalt eines Beschlusses)\ngerügt werden können (vgl. VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 Erw. 3.1;\nVGE III 2006 943 vom 26.1.2007 Erw. 3.1, Prot. S. 70, mit Verweis auf P.\nSchönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz,\n1. Auflage in EGV-SZ 1999, S. 223 mit Hinweisen).\n\n1.2.3 Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird in Anknüpfung an\ndie Spruchpraxis der früheren Kassationsbehörde und in Berücksichtigung der\nschweizerischen Lehre und Rechtsprechung verlangt, dass formelle Mängel\n(Verfahrensmängel) soweit zumutbar sofort, d.h. wenn möglich noch vor der\nDurchführung der Abstimmung gerügt werden müssen, damit der Mangel noch\nrechtzeitig behoben werden kann. Wartet ein Stimmbürger, der bei zumutbarer\nSorgfalt einen formellen Mangel erkennen konnte, mit der Beanstandung bis\nnach Durchführung der Abstimmung zu, um dann je nach dem Ergebnis der Abstimmung (wenn ihm dieses nicht behagt) Beschwerde zu führen, dann handelt\ner gegen Treu und Glauben und hat sein Anfechtungsrecht verwirkt. Die Verwirkung tritt aber nur ein, wenn der Einspruch vor der Abstimmung nicht nur an\nsich (objektiv) möglich, sondern dem Betroffenen nach den Umständen auch\nzumutbar war (vgl. VGE III 2017 77 vom 24.7.2017 Erw. 2.2; VGE 951/05 vom\n26.1.2006 Erw. 2.2 mit Hinweisen u.a. auf VGE 941/03 vom 18.12.2003 Erw. 6.1,\nProt. S. 1846 f mit Hinweisen; Ch. Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, S. 322 ff;\nW. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 354 ff; Schönbächler, a.a.O., 2. Auflage, Rz. 25 u. 89; Huwyler, a.a.O., S.186f.).\n\n1.2.4 Soweit jedoch materielle Rechtswidrigkeit (ein inhaltlicher Mangel) eines\ntraktandierten bzw. bereits getroffenen Volksbeschlusses geltend gemacht wird,\nbesteht nach verwaltungsgerichtlicher Praxis keine unmittelbare Rügepflicht im\noben in Erwägung 1.2.3 dargelegten Sinne (vgl. VGE III 2013 35 vom 18.6.2013\nErw. 3.2.2 mit Hinweisen auf VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 Erw. 3.2.2,\nVGE 817/06 vom 29.8.2006 Erw. 2.4; vgl. Huwyler, a.a.O., S. 186 unten und\nFussnote 435; Schönbächler, a.a.O., 2. Auflage, Rz. 89 mit Hinweisen).\n\n1.3 Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen im Bezirk Küssnacht\nwohnhaft und stimmberechtigt. Bei Stimmberechtigten des entsprechenden Gemeinwesens wird das schützenswerte Interesse zur Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde (§ 53b Abs. 1 WAG) praxisgemäss generell bejaht (vgl. VGE\nIII 2008 178 Erw. 1.3 mit Hinweisen auf ZB 943/03 vom 4.11.2003 Erw. 4 mit\nHinweis; ZB 863/05Z vom 25.5.2005 Erw. 3.2).\n\n4\n1.4.1 Der Bezirksrat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss\nPraxis des Verwaltungsgerichtes seien formelle Mängel, Verfahrensmängel, soweit zumutbar vor der Durchführung der Abstimmung zu rügen. Die Beschwerdeführer hätten die geltend gemachten Mängel bereits seit längerem gekannt und\nfolglich schon viel früher rügen müssen. Die Zumutbarkeit zur frühzeitigen Geltendmachung, insbesondere für den auch in eigenem Namen Beschwerde\nführenden Rechtsanwalt, sei ohne weiteres zu bejahen. Indem die Beschwerdeführer erst nach durchgeführter Abstimmung Beschwerde erhoben, hätten sie wider Treu und Glauben gehandelt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten\nsei.\n\n1.4.2 Laut Beschwerdeführer dürfen gestützt auf § 54 Abs. 1 WAG nur Abstimmungsergebnisse anerkannt werden, die den Willen der Stimmenden zuverlässig\nund unverfälscht wiedergeben. Art. 34 Abs. 2 BV garantiere, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme\nzum Ausdruck bringen könne. Behördliche Informationen müssten wahr und\nsachlich sein (Beschwerde Ziff. 6).\n\n1.4.3 Soweit die Beschwerdeführer dem Bezirksrat vorwerfen, er habe die\nStimmberechtigten mit seiner Botschaft zum Sachgeschäft irreführend informiert,\nrügen sie formelle Mängel. Diesbezüglich führt der Bezirksrat zu Recht aus, dass\ndiese Mängel bereits nach Erhalt der Botschaft, mithin bereits vor der Bezirksversammlung erkennbar waren und nach Treu und Glauben bereits nach Erhalt\nder Botschaft zur Bezirksgemeinde vom 3. April 2017 hätten gerügt werden können und müssen; ihre erstmalige Geltendmachung nach durchgeführter Urnenabstimmung mit Beschwerde vom 31. Mai 2017 ist somit verspätet, weshalb auf\ndie Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführer Verfahrensmängel rügen (vgl. Erw. 1.2.3).\n\n"}