29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 29. Mai 2017 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat den beanwalteten Beschwerdegegnern sowie der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von insgesamt je Fr. 3'000.-- zu bezahlen.