6.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Verletzungen raumplanungsrechtlicher Bestimmungen (RPG, PBG, BauR) wie auch Verfahrensfehler, namentlich allfälliger Mitwirkungsrechte und/ oder des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. vorstehend Erw. 2.2), sind im vorliegend zu beurteilenden Gestaltungsplanverfahren nicht feststellbar. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).