Erw. 2.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/ 2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1). 28 Vorliegend kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Begründung des angefochtenen Entscheides sei so abgefasst gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht über die Tragweite des Entscheids habe Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis an die höhere Instanz (d.h. das Verwaltungsgericht) habe weiterziehen können.