6.3.2 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er Gehörsverletzungen geltend macht (so Beschwerde S. 21). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründungspflicht nicht bereits dann verletzt, wenn sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ