Anzufügen ist, dass umgekehrt der Gestaltungsplan die drei vom BauR konkretisierten Ausnahmen von der Grundordnung auch nicht für alle Baubereiche im maximalen Umfang beansprucht (vgl. vorstehend Erw. 1), was vorliegend jedoch nicht von Entscheidrelevanz ist. 6.3.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich auch die Kritik des Beschwerdeführers an der regierungsrätlichen Genehmigung des Gestaltungsplanes (Beschwerde S. 22) als unbegründet.