Insgesamt haben die Vorinstanzen das Verhältnis von Vorteilen zu beanspruchten Ausnahmen zu Recht als ausgewogen erachtet und die Ausnahmen gewährt. Auch wenn das Gesetz noch andere Vorteile wie insbesondere preisgünstigen Wohnraum nennt, macht das Fehlen eines solchen Vorteils das Verhältnis zwischen Vorteilen und Ausnahmen nicht per se als unausgewogen. Wie dargelegt, wird nicht verlangt, dass alle Kriterien erfüllt sein müssen um die beanspruchten Ausnahmen zu erhalten. Anzufügen ist, dass umgekehrt der Gestaltungsplan die drei vom BauR konkretisierten Ausnahmen von der Grundordnung auch nicht für alle Baubereiche im maximalen Umfang beansprucht (vgl. vorstehend Erw.