Zu Recht als Vorteil gewichtet wurde auch das Energiekonzept unter Ausklammerung des Minergiestandards als einer Grundvoraussetzung (vgl. § 24 Abs. 2 PBG), damit überhaupt Ausnahmen gewährt werden können. Dieses Energiekonzept beschränkt sich nicht nur auf die Aufladestation für E-Bikes, sondern beinhaltet namentlich auch die Art der Energieversorgung (R._______; Solaranlagen auf den Dächern, vgl. Planungsbericht S. 13 Ziff. 4.5.1).