stehend gezeigt (Erw. 5.4.1), nicht annähernd ausgeschöpft wird bzw. faktisch diese Ausnahme im Endeffekt nur teilweise beansprucht wird. Zudem ist nicht zu verkennen, dass eng umgrenzte Baubereiche vorliegend in engem Konnex mit einer grosszügigen und zweckmässigen Gestaltung der Aussenräume (Art. 45 Abs. 2 lit. b BauR) stehen bzw. eine nicht unbedeutende Voraussetzung hierfür darstellen. Mit den Vorinstanzen ist namentlich in dieser durchdachten Gestaltung der Aussenräume ein erheblicher Vorteil des Gestaltungsplanes zu sehen und überzeugt dieser gerade auch in dieser Hinsicht.