Dem Beschwerdeführer kann zwar beigepflichtet werden, dass die klare Festlegung und Begrenzung der Baubereiche mit der Definition der maximalen Gebäudehöhen und Firsthöhen grundsätzlich nicht als besonderer Vorteil zu betrachten ist. Vorliegend fällt jedoch namentlich die Beschränkung der Gebäudehöhe absolut (in m.ü.M.) ins Gewicht und ist insofern als Vorteil zu erachten, als damit einerseits Klarheit über die vertikale Ausdehnung der Bauten geschaffen und anderseits sichergestellt wird, dass − namentlich auch bergseitig gegenüber der nicht ins Gestaltungsplangebiet integrierten ersten Bautiefe entlang der N.Strasse − die maximal mögliche Erhöhung der Gebäudehöhe um 3 m, wie vor-