Die Entflechtung von motorisiertem Verkehr und Fuss- sowie Radverkehr wie auch die Erschliessung der Tiefgaragen der Baubereiche A, B und C über eine gemeinsame Zufahrt, welche insbesondere keine Grünflächen des Gestaltungsplanareals tangiert bzw. diese untertunnelt, wurde zu Recht positiv als Vorteil gewürdigt. Dies gilt auch für die übrigen gemeinsamen Erschliessungsanlagen (Ver- und Entsorgung).