Oberirdisch sind maximal die Motorfahrzeug-Abstellplätze, welche für die Besucher erforderlich sind, zulässig. Die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte Zugänglichkeit der Besucherparkplätze in der Tiefgarage (vgl. auch Replik S. 13 f.) ist gegebenenfalls im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren sicherzustellen