die Parkplätze sind auch planerisch (vgl. Plan Nr. 102 "Untergeschosse mit Umgebung" vom 4.12.2015) ausgewiesen (Baubereich A: drei gedeckte Parkplätze im Vorraum zur Tiefgarage, zwei offene auf sickerfähigem Belag; Baubereich B und C: drei gedeckte Parkplätze im Vorraum zur Tiefgarage; Baubereich D: zwei gedeckte seitlich der drei gedeckten Parkplätze für die Wohnungen). Die "Parkierung" wird zudem mit Art. 14 SBV geregelt. Laut dessen Absatz 3 sind die Abstellplätze für Motorfahrzeuge grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdisch sind maximal die Motorfahrzeug-Abstellplätze, welche für die Besucher erforderlich sind, zulässig.