Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 19) lässt sich die Erschliessungssituation für das Gestaltungsplanareal, welches allein zur Beurteilung steht, aufgrund der aktenkundigen Planunterlagen überprüfen und beurteilen. Die positive Würdigung des Erschliessungskonzeptes durch die Vorinstanzen als gestaltungsplanerischer Pluspunkt ist jedenfalls vollumfänglich zu bestätigen.