Soweit der Beschwerdeführer den Vorteil des Erschliessungskonzeptes unter Hinweis auf das Schreiben der Planungskommission vom 2. September 2015 negiert (Beschwerde S. 18), ist diese Begründung (auch) in diesem Zusammenhang unbehelflich, nachdem der Gestaltungsplan hierauf zurückgezogen und nach diesem Zeitpunkt (2.9.2015) überarbeitet und neu aufgelegt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 19) lässt sich die Erschliessungssituation für das Gestaltungsplanareal, welches allein zur Beurteilung steht, aufgrund der aktenkundigen Planunterlagen überprüfen und beurteilen.