6.3 Die Eingliederung des Gestaltungsplanes in ein Gesamtkonzept ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 18) positiv zu würdigen. Zwar wird ein entsprechender Vorteil vom Gesetz nicht explizit genannt, indes enthält das Gesetz einen nicht abschliessenden Katalog von Vorteilen zur Verfügung (vgl. "namentlich" in § 24 Abs. 3 PBG und Art. 45 Abs. 1 BauR). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem bemängelt (Beschwerde S. 21; Replik S. 15), die Einhaltung der Abstände gegenüber Baufeld 1 könne nicht überprüft werden, lässt sich den Planunterlagen (Plan Nr. 101 [Situation], vom 25.4.2016 rev.) ein Abstand von 8.65 m zwischen dem Baube-