Das glei- 25 che gilt für den zweiten Satz, wonach die Durchmischung der Zonen für zulässig erachtet wird, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben. Wie es sich hiermit verhält, ist indes nicht weiter zu prüfen, weil die Vor-instanzen das Verhältnis von Vorteilen und Ausnahmen zu Recht und mit ausführlicher und überzeugender Begründung für ausgewogen, die gewährten Abweichungen von der Regelbaunorm mithin als gerechtfertigt erachtet haben.