47 BauR erlaubt generell ein Abweichen von den Bauvorschriften und würde keinen Sinn machen bzw. wäre überflüssig, wenn nur die drei genannten Ausnahmen möglich wären. Das glei- 25 che gilt für den zweiten Satz, wonach die Durchmischung der Zonen für zulässig erachtet wird, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.