6.2 Der Beschwerdeführer erachtet die in Art. 47 genannten drei Ausnahmen von der Grundordnung (Erhöhung der Geschosszahl um ein Geschoss, Erhöhung der Gebäudehöhe um 3 m, Erhöhung der AZ um 10 %) als abschliessend (Beschwerde S. 17). Es ist indessen davon auszugehen, dass diesen drei konkretisierten Ausnahmen nur eine in masslicher Hinsicht begrenzende Komponente innewohnt. Der Einleitungssatz von Art. 47 BauR erlaubt generell ein Abweichen von den Bauvorschriften und würde keinen Sinn machen bzw. wäre überflüssig, wenn nur die drei genannten Ausnahmen möglich wären.