8.7) wie auch die klare Festlegung und Begrenzung der Baubereiche, der Gebäudehöhen und Gebäudelängen (Erw. 8.8). Den Flächenanteil der Spiel- und Erholungsflächen von 40 % hat er als einen erheblichen Mehrwert beurteilt (Erw. 8.9). Schliesslich hat er auch das Energiekonzept als Vorteil erachtet, wobei er die Einhaltung des Mi- nergie-Standards als Grundvoraussetzung (im Einklang mit dem Gesetz, vgl. § 24 Abs. 2 PBG), welche vom Gemeinderat zu Recht nicht als Vorteil bezeichnet worden sei, hiervon richtigerweise ausgeklammert hat.