6.1.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid (Erw. 8.1 ff.) die von den Gesuchstellern im Planungsbericht (S. 14 f. Ziff. 5.2.1 ff.) formulierten Vorteile des Gestaltungsplanes gegenüber der Normalbauweise aufgelistet. In der Folge hat er richtigerweise festgehalten, dass für die Erlassfähigkeit des Gestaltungsplanes nicht sämtliche gesetzlich (PBG, BauR) vorgesehenen Vorteilskriterien erfüllt sein müssen (Erw. 8.3). Die Vorteile des Gesamtkonzeptes hat der Regierungsrat auch als Vorteile des (Teil-)Gestaltungsplanes Baufelder 2/3 anerkannt (Erw.