Ein weiterer Vorteil liege auch noch in der verdichteten Bauweise; dieser Vorteil könne allerdings nicht allzu stark ins Gewicht fallen, da er grundsätzlich nur über eine Erhöhung der zulässigen Ausnützung und der Geschosszahl erreicht werden könne. Eine gänzliche Verwerfung dieses Vorteils sei jedoch nicht begründet, da er ausdrücklich vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehen sei (vgl. § 24 Abs. 3 PBG).