Das Kriterium gemäss lit. d (gemeinschaftlich nutzbare Erschliessungs-, Versor- gungs- und Freizeitanlagen) werde insbesondere durch die Erschliessung der Tiefgaragen in den Baubereichen A/B/C über eine gemeinschaftlich nutzbare Stichstrasse erfüllt. Zu erwähnen sei auch das arealinterne Fusswegkonzept, die Spiel- und Erholungsflächen, etc. wie auch der Mehrzweckraum bei den Baubereichen B/C gemäss Art. 17 Abs. 1 SBV. Die Ver- und Entsorgung richte sich nach dem Konzept der Groberschliessung P._______; das Gestaltungsplangebiet Baufelder 2/3 werde zusammen mit den übrigen Teilgestaltungsplänen des gesamten Baugebiets über gemeinsam nutzbare Ver- und Entsorgungsanlagen erschlossen.