Die Freifläche (Spiel-/ Erholungsfläche) von gesamthaft 1'515 m2 entspreche bei einer maximal möglichen anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 3'733 m2 einem Anteil von über 40 %, d.h. erheblich mehr als den gemäss Art. 9 Abs. 2 BauR für die Normalbauweise geforderten 15 %. Hinzuweisen sei auch auf das Konzept der Abfallentsorgung, wofür beim Baubereich A eine Unterflurcontaineranlage für Hauskehricht vorgesehen sei. Der verbindlich festgelegten Baumgestaltung (Feldahorn/Obstbäume) könne ein relevanter Gewinn für die Aussenraumgestaltung auch nicht abgesprochen werden.