Ebenso sei lit. c erfüllt mit der 30 m breiten Freihaltezone samt Freiraumgerüst und weiteren gemeinschaftlich nutzbaren Aussenräumen im Bereich der Baufelder A bis C. Grosszügig und zweckmässig angelegt seien auch die Spiel- und Erholungsflächen (315 m2 beim Baubereich A; 800 m2 beim Baubereich B). Aufgezeigt würden auch Kleingärten nahe den Baubereichen. Die Freifläche (Spiel-/ Erholungsfläche) von gesamthaft 1'515 m2 entspreche bei einer maximal möglichen anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 3'733 m2 einem Anteil von über 40 %, d.h. erheblich mehr als den gemäss Art. 9 Abs. 2 BauR für die Normalbauweise geforderten 15 %.