Mit 57 Parkplätzen in der Tiefgarage und nur drei Aussenparkplätzen würden die in lit. b vorgeschriebenen mindestens 60 % an Abstellflächen für Motorfahrzeuge in überdeckten Räumen mit 95 % weit übertroffen. Art. 14 Abs. 3 SBV verlange auch die grundsätzlich unterirdische Anordnung der Abstellplätze für Motorfahrzeuge. Oberirdisch seien maximal die Motorfahrzeug-Abstellplätze zulässig, welche für Besucher erforderlich seien.