Aus dem Schreiben vom 2. September 2015 kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil das erste Gesuch um Erlass eines Gestaltungsplanes am 14. September 2015 zurückgezogen (vgl. vorstehend Ingress lit. A) und den Kritikpunkten der Planungskommission mit dem zweiten Gesuch Rechnung getragen wurde. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 7.3) verwiesen werden. 6.1.1 Mit Blick auf die von den Gesuchstellern beanspruchten Ausnahmen ist der Gemeinderat in umfassender Würdigung des Gestaltungsplankonzepts zum Ergebnis gelangt (S. 9 ff.), alle in Art. 45 Abs. 2 lit. a-e BauR erwähnten Vorteile seien erfüllt.