Art. 1 Abs. 2bis RPG, Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG) und folglich auch der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 Abs. 1 RPG) nachgelebt werden; anderseits wird damit gleichzeitig erreicht, dass das Gestaltungsplangebiet weiterhin viele Grünflächen (und Bäume [Obstbaumanlage]) enthält, was ebenfalls einem raumplanungsrechtlichen Planungsgrundsatz entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. e RPG). Aus dem Schreiben vom 2. September 2015 kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil das erste Gesuch um Erlass eines Gestaltungsplanes am 14. September 2015 zurückgezogen (vgl. vorstehend Ingress lit.