Der Regierungsrat hat sich dieser gemeinderätlichen Beurteilung vollumfänglich angeschlossen und diese Würdigung zu Recht als ohne weiteres nachvollziehbar erachtet (angefochtener Entscheid Erw. 7.2.2). Mit der vom Beschwerdeführer vorgezogenen Einzelbauweise mit kleineren Häusern (Beschwerde S. 16) kann ein Gleiches nicht erzielt werden. Nicht nachvollziehbar ist die Kritik an den grossen Freiflächen. Die zulässige − gegenüber der Grundordnung um 10 % erhöhte − Ausnützung wird nahezu vollständig beansprucht (Planungsbericht S. 7 Ziff. 3.3). Mit einer baulichen Konzeption, wie sie das Richtprojekt vorsieht, kann einerseits dem raumplanungsrechtlichen Gebot der inneren Verdichtung (vgl.