Solarelemente), Art. 9 zur Dachgestaltung. Ebenso stehen weitere Bestimmungen der SBV im Zeichen einer architektonischen und räumlichen Optimierung des Gestaltungsplanes (z.B. Art. 17 SBV betreffend Spiel- und Erholungsflächen, Art. 18 SBV betreffend Kleingärten). 21 5.5.3 Es ist an dieser Stelle an die im Nutzungs- und somit auch im Gestaltungsplanungsverfahren beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts zu erinnern, während dem Regierungsrat im Beschwerdeverfahren als erste Beschwerdeinstanz prinzipiell volle Überprüfungszuständigkeit zusteht (Art. 33 Abs. 3 lit.