Art. 7 SBV legt betreffend die Gestaltung fest, dass Bauten, Anlagen und Aussenräume für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten sind, dass eine gute städtebauliche, architektonische und aussenräumliche Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gestaltung der Bauten soll hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Beleuchtung ein harmonisches, homogenes Erscheinungsbild zum Ziel haben. Art. 8 SBV macht Vorgaben zur Fassadengestaltung (Materialisierung; Farbgebung; Ausgestaltung von Geländern und Terrassen; Solarelemente), Art. 9 zur Dachgestaltung.