20 wird, entsprechend nicht erheblich in Erscheinung treten (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 6.3.1 f.). 5.5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer vorzüglichen architektonischen Gestaltung. Seine Kritik gilt namentlich dem Hof zwischen den Baubereichen B und C. Die Aussenflächen in den Baubereichen B und C seien überdimensioniert in Anbetracht der dafür verlustig gehenden Kapazität für Wohnraum. Art. 9 Abs. 2 BauR verlange nur 15 % der Bruttogeschossfläche (BGF) als Erholungsfläche. Die über 1000 m2 entsprächen rund dem Doppelten (Beschwerde S. 15).