Wie der Regierungsrat zutreffend ausführt, werden die einzelnen Bauvolumina locker gesetzt und so angeordnet, dass − namentlich dank grosszügigen Grenz- und Gebäudeabstände, die weit über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen − die Aussicht und die Sichtbezüge der Nachbarn hinreichend gewährleistet werden. Zu bestätigen ist auch die Beurteilung, dass sich die Bauten gemäss dem Richtprojekt gut in die Hanglage einpassen, und namentlich bergseitig, wo die selbst gemäss der Grundordnung zulässige maximale Gebäudehöhe in den Baubereichen C und D nicht überschritten wird und wo die diesbezügliche gestaltungsplanerische Möglichkeit nur im Baubereich B (und A) teilweise ausgenützt