Dies ist jedoch, wie erwähnt, baureglementarisch vorgesehen. Wie der Regierungsrat zutreffend ausführt, werden die einzelnen Bauvolumina locker gesetzt und so angeordnet, dass − namentlich dank grosszügigen Grenz- und Gebäudeabstände, die weit über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen − die Aussicht und die Sichtbezüge der Nachbarn hinreichend gewährleistet werden.