5.4.4 Es ist den Vorinstanzen mithin beizupflichten, dass der Gestaltungsplan für die Baufelder 2/3 insgesamt, sowohl was die zulässigen (und vorgesehenen) Baumasse in den einzelnen Baubereichen wie auch die Gewährleistung der ruhigen Wohnverhältnisse (Art. 30 BauR) anbelangt, mit der zonenrechtlichen Grundordnung der W2L (Baubereiche B, C und D) und W2D (Baubereich A) durchaus vereinbart werden kann. Weder werden Zonenzweck noch Zonencharakter dadurch vereitelt (GRB Nr. 02._______ S. 8). Mit dem Gestaltungsplan werden zwar im Vergleich zur Grundordnung offenkundig grössere Bauvorhaben ermöglicht. Dies ist jedoch, wie erwähnt, baureglementarisch vorgesehen.