5.4.3 Der gesetzlich zu wahrende Gebäudeabstand (vgl. § 63 PBG i.V.m. § 59 PBG) zwischen den Baubereichen B und C beträgt 8.575 m ([Gebäudehöhe Baubereich B SO von 8.70 m + Gebäudehöhe Baubereich C NW von 8.45 m] : 2 = 8.575 m). Planerisch ausgewiesen ist zwischen diesen beiden Baubereichen ein Gebäudeabstand von 20.70 m. Zwischen den Baubereichen C und D ist ein Gebäudeabstand von 21.50 m ausgewiesen, der ebenfalls erheblich über dem gesetzlichen Mindestabstand von etwas über 8 m liegt.