19 5.4.2 Bei einem gesetzlichen Grenzabstand von 50 % (bei Bauten bis und mit 20 m Gebäudehöhe) der Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m (vgl. § 60 Abs. 1 PBG), wären bei Gebäudehöhen von 7.75 m (Baubereich B) und 6.30 m (Baubereich C) Grenzabstände von 3.875 m bzw. 3.15 m zu wahren. Der Situationsplan weist indessen für diese Baubereiche gegenüber den nordöstlich anschliessenden Parzellen der ersten Bautiefe entlang der N.Strasse Grenzabstände von 7.50 m bis 7.75 m (Baubereich B) und 6.95 m sowie 7.00 m (Baubereich C, d.h. gegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers) aus.