Des Weiteren lässt sich den genannten planerischen Unterlagen entnehmen, dass auch auf der Südostseite die maximale Gebäudehöhe nicht vollumfänglich beansprucht wird. Mit 8.70 m schöpft selbst die höchste Fassade im Baubereich B die maximal zusätzliche Gebäudehöhe von 3.0 m nur um gut zur Hälfte aus, im Baubereich C mit 8.10 m um weniger als die Hälfte, während eine Gebäudeerhöhung im Baubereich D mit 6.65 m (erneut) nicht beansprucht wird. Beansprucht wird die maximale Gebäudehöhe von 10 m nur auf der talwärts gerichteten, der Liegenschaft des Beschwerdeführers abgewandten, Südwestfassade der Baubereiche B und C; im Baubereich D beträgt sie auch auf dieser Seite nur 9.0