Diese Angaben lassen sich aufgrund des erwähnten Situationsplanes sowie des Planungsberichts verifizieren. Die Sonderbauvorschriften haben sowohl die erwähnten maximalen Gebäudehöhen wie auch die maximalen Firsthöhen in Art. 5 Abs. 3 verbindlich festgelegt. Die baureglementarische maximale Gebäudehöhe von 7.0 m wird somit auf der dem Beschwerdeführer entgegen gewandten Ostseite nur gerade im Baubereich C um 0.75 m überschritten bzw. die maximal mögliche Erhöhung von 3 m nur in diesem Umfang beansprucht, während für die anderen beiden Baubereiche nicht einmal die zulässige Gebäudehöhe der Grundordnung beansprucht wird.