5.4.1 Der Gemeinderat (GRB Nr. 02._______ S. 8) hat unter Bezugnahme auf den Situationsplan Nr. 101 und den Planungsbericht dargelegt, dass die maximale Gebäudehöhe Richtung Nordosten für den Baubereich B auf 510.35 m.ü.M. und für den Baubereich C, d.h. den direkt ans Grundstück des Beschwerdeführers anschliessenden Baubereich, auf 511.75 m.ü.M. festgesetzt wurde, was (maximalen) Gebäudehöhen von etwa 7.75 m bzw. 6.30 m entspricht. Im Baubereich D liegt die Gebäudekote bei 515.10 m.ü.M. womit sich auf der Nordostseite eine maximale Gebäudehöhe von 6.40 m ergibt.