18 ben an Grob- und Feinerschliessungsstrassen reduziert. Die anrechenbare Grundstücksfläche der Baubereiche B/C und D entspricht der jeweiligen Landfläche (vgl. Planungsbericht S. 7 Ziff. 3.3; Art. 6 Abs. 4 SBV). Hinzu kommt, dass der jeweilige Zonencharakter nicht nur durch die zulässigen Masse, sondern auch durch die Zuordnung zu den Lärmempfindlichkeitsstufen und die zulässigen Immissionsgrade mitgeprägt wird.