Während ein zusätzliches Vollgeschoss und eine Erhöhung der Gebäudehöhe um maximal drei Meter als feste Grössen (was für die Erhöhung um ein Vollgeschoss grundsätzlich unabdingbar ist) tendenziell zu einem zonenfremden Erscheinungsbild führen können und beispielsweise eine W2-Zone als Grundordnung dadurch einer W3-Zone nahekommt, ist dies bei einer Erhöhung der AZ um (maximal) 10 Prozent grundsätzlich nicht der Fall. Dies führt in der W2L-Zone zu einer zulässigen AZ von insgesamt 0.385 bzw. in der W2D-Zone zu einer solchen von 0.495, womit die AZ der nächst höheren Wohnzone (W2D bzw. W3) nach wie vor nicht erreicht wird. Dies ist auch vorliegend der Fall.